Gegenmaßnahmen: Berlins Schutzzonen

Schwerpunkt: Kampfzone Berlin

Gegenmaßnahmen: Berlins Schutzzonen

Zwischen Restriktion und Potential
Eugenia Freund

Im Architektur- und Denkmalpflege-Diskurs stellt der Begriff „Schutz“ Fragen: Was schützen? Wie lange schützen? Vor was schützen? Was ist nicht schützenswert? Die einer möglichen Antwort zugrunde liegenden Bedingungen stehen ständig zur Disposition, werden verändert, oder gar verworfen. Zum Schutz von Natur, Architektur und Stadtbild haben sich daher verschiedenste fortgeschriebene Regularien als legislativ legitimierte Rechts- und Planungsinstrumente entwickelt. Historisch wie heute, in demokratischen wie totalitären Systemen, gilt dabei das „Wohl der Allgemeinheit“ als das übergeordnete, immaterielle Schutzziel, das allen Schutzgesetzen gemein ist. Schutzgesetze bestimmen - neben oder über anderen Regularien stehend - den Möglichkeitsrahmen von Planung und Gebrauch der ihnen  unterstellten Territorien. Sie werden damit zur entscheidenden Einflussgröße auf die Produktionsbedingungen urbanen Raumes, auf die politische, kulturelle, soziale und ökonomische Entwicklung innerhalb der durch sie definierten Grenzen.

 

Um Schutzgesetze nicht länger als reine Restriktion aufzufassen, sondern um mögliche Potentiale aufzudecken, versuchen die folgenden Karten als Grundlage eines solchen Denkmodells die in Berlin entsprechend regulierten Zonen darzustellen und ihre jeweilige Bedeutung zu beschreiben. Untersuchungsgegenstand sind hierbei ausschließlich Schutzzonen, die kartographisch festgeschrieben erfassbar sind.

 

Wasserschutzzonen

 

1960 tritt das Berliner Wassergesetz BWG in Kraft.[1] Bis heute stellt es die Grundlage der aktuellen Schutzgebietsverordnungen dar. Bei etwa einem Viertel der Gesamtfläche Berlins handelt es sich um Wasserschutzgebiete,[2] die vor allem der Trinkwasserversorgung wegen durch Verordnungen festgesetzt und ausgewiesen werden. Belange des Boden- und Immissionsschutz werden dabei miteinbezogen, die Gebiete befinden sich überwiegend an und um Wasserwerke herum und sind in Wasserschutzzonen unterteilt. Per Definition durch das Berliner Wassergesetz BWG können Gewässer Wasserschutzgebiete sein, die beispielsweise „für den Schutz von Lebensräumen oder Arten“ relevant sind - die Rechtsgrundlage verschiebt sich dann aber hin zum Naturschutzgesetz.[3] Wie vielen Landesgesetzen und Verordnungen ist dem Berliner Wassergesetz BWG das Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik übergeordnet, dessen Ergänzung die Landesregularien darstellen.[4]

 

Sanierungs- und Erhaltungsgebiete

 

Ebenfalls 1960 wird das Baugesetzbuch und mit ihm der Begriff des Sanierungsgebiets eingeführt.[5] Heute unterscheidet das Baugesetzbuch zwischen Sanierungs- und Erhaltungsgebieten, die 1971 mit der Einführung des Städtebauförderungsgesetzes in West-Berlin hinzukommen. Die Ziele von Erhaltungsgebieten sind wie folgend definiert: „1. Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt […], 2. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung [...]“.[6] Auch Sanierungs- und Erhaltungsgebiete werden durch Verordnungen – beziehungsweise Satzungen – festgesetzt, durch die Änderungen baulich bestehender Anlagen genehmigungspflichtig und damit im Regelfall beschränkt werden. Für Sanierungsgebiete erlassene Verordnungen gelten bis zu 5 Jahre lang. In Berlin gibt es  derzeit 9 Sanierungs-[7] und 84 Erhaltungsgebiete (davon 23 Milieuschutzgebiete).[8] „Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit.“[9] und werden durch zahlreiche Förderprogramme subventioniert (beispielsweise Förderprogramm „Soziale Stadt“ oder „Städtebaulicher Denkmalschutz“), für die sich Kommunen bei der EU- bzw. beim Bund bewerben müssen.

 

Weltkulturerbe

 

Auf Grundlage der Welterbekonvention aus dem Jahr 1972,[10] „in der Erwägung, daß Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen“[11] werden Kultur- und Naturerbe, bzw. Kulturlandschaften, „von „außergewöhnlichem universellem Wert“,[12] die unter anderem die Kriterien der „Authentizität“, „Integrität“ und „Einzigartigkeit“ erfüllen, von der UNESCO unter Schutz gestellt und auf der „World Heritage List“ geführt.[13] Richtlinien über Umgebungs- und Silhouettenschutz, sogenannte Core- und Bufferzones, bestimmen  nicht nur die Welterbestätten selbst, sondern auch erhebliche Teile ihre Umgebung. Berlin ist mit drei Welterbestätten auf der World Heritage List verzeichnet. Neben des Schlössern und Gärten von Potsdam und Berlin, sind dort auch die Museumsinsel und die Siedlungen der Berliner Moderne gelistet. Für insgesamt 2.300 Hektar der Fläche Berlins (knapp 89.000 Hektar) gelten die Regularien des Welterbeschutzes.

 

Denkmale

 

Das 1995 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz Berlins basiert auf dem 1977[14] erlassenen West-Berliner Gesetz und besagt: „Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale“.[15] Etwa 8.000  Denkmale „deren (...) Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“,[16] sind in Berlin unter Schutz gestellt.
Verglichen mit anderen Schutzgesetzen besteht das Potential des Denkmalschutzgesetzes darin, ein Landesgesetz zu sein, für das Berlin die Alleinige Verantwortung trägt.[17] Die Definition des Denkmalbegriffs selbst ist ein ein „unbestimmter Rechtsbegriff“, über den daher in Berlin ein unabhängiger Dialog geführt werden kann. Gleiches gilt für den Umgang mit bereits als  Denkmale ausgewiesenen Bauten. Für sie könnte eine über die rein bauliche Konservation hinausreichende Perspektive eröffnet werden, die beispielsweise an Bauten gebundene kulturelle und soziale Aspekte in den Vordergrund rückt.

Denkmaleigentümer sind laut Gesetz zum Erhalt der Denkmale  verpflichtet, finanzielle Unterstützung für die erforderliche Pflege stellen das Land Berlin und der Bund zur Verfügung.[18]

 

Natur und Landschaft

 

Als West-Berlin und Ost-Berlin 1990 wiedervereinigt werden, erlangt das West-Berliner Naturschutzgesetz von 1979 Gültigkeit über das gesamte Stadtgebiet. Natur-Schutzgüter sind im Gegensatz zum Denkmalschutz im Gesetz rechtlich bestimmt und fest verankert: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich“[19] zu schützen. Vorhaben, die die Schutzgüter Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler geschützte Landschaftsbereiche und gesetzlich geschützte Biotope nach dem Naturschutzrecht berühren,[20] sind durch das Naturschutzgesetz Berlin und das Bundesnaturschutzgesetz,[21] bzw. die dazugehörigen Verordnungen, sowie auf EU-Ebene (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geregelt und bedürfen je nach Schutzstatus der besonderen Genehmigung durch die zuständigen Behörden. „Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden Bürger.“[22] Auch Gebrauch und Zugang sind gesetzlich festgesetzt.

 

Tempelhofer Feld

 

Die „rund 300 ha auf der Hochfläche des Teltow“ – gemeint ist das ehemalige Flugfeld des Flughafens Tempelhof - kennt folgende Zonierungen: „innere Kernzone, äußere Pufferzone, Versiegelte Flächen, Konversionsflächen.“ Das „Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThF-Gesetz)“ ist das Ergebnis eines Volksentscheides und tritt 2014 in Kraft. Die Schutzzone „Tempelhofer Feld“ ist per Gesetz „grundsätzlich, dauerhaft, uneingeschränkt und unentgeltlich zur Freizeitgestaltung und Erholung“ zugänglich. Durch das Ziel „die wertvollen Eigenschaften des Tempelhofer Feldes und die darauf beruhenden Funktionen dauerhaft zu erhalten und vor Eingriffen, welche sie gefährden oder verändern können, zu schützen“, und durch die Tatsache, dass das Gesetz Elemente anderer hier bereits genannter Schutzinstrumente beinhaltet und sich „in seiner Gesamtheit“[23] auf Spezifika eines Ortes bezieht, wird das Tempelhofer Feld im Vergleich zu einer typologisch völlig neuen Schutzzone. Das Zustandekommen dieser Schutzzone durch einen sachunmittelbaren demokratischen Prozess unterstreicht seine Besonderheit zusätzlich und beweist, dass Schutzzonen sehr wohl Gegenstand dialogischer Prozesse sein können. Die hybride Schutzzone „Tempelhofer Feld“ stößt damit die Tür zur Diskussion möglicher Potentiale von Schutz-Regularien und - Schutzzonen weit auf und wird zu deren Experimentierfeld.



[1]              Vgl. Berliner Wassergesetz BWG vom 23.02.1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin GVBL  Nr. 11, S. 133 – 148), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. 2005, S. 357).

[2]             Vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, „02.11 Wasserschutzgebiete und Grundwassernutzung“, auf:  http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/dd211_04.htm,eingesehen am15.02.2015.

[3]              Vgl. Berliner Wassergesetz BWG Anlage 2 Abs. 5. zu  § 2 e Abs. 1 und § 2 f Abs. 1 Nr. 4.

[4]              Schutzgebiete im Sinne von § 2 e Abs. 1 und § 2 f Abs. 1 Nr. 4 sind: 1. Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes; 2. Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden; 3. Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), die durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, als Badegewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität.

[5]              Vgl. BauGB vom 23.06.1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).

[6]              § 172 Abs. 1, 2 BauGB vom 23.06.1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).

[7]              Vgl. Geoportal Berlin /  Sachdatenanzeige Sanierungsgebiete (Stand 2013); letzter Zugriff: 15.02.2015.

[8]              Vgl. Geoportal Berlin /  Sachdatenanzeige Erhaltungsgebiete; Fläche in ha 3.841,94 (aktuellster Stand 2010, durch Autorin ergänzt 2014); letzter Zugriff: 15.02.2015.

[9]              § 136 Abs. 4 BauGB vom 23.06.1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).

[10]            Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (16. November 1972 in Paris) 17. Tagung.

[11]            Ebd.

[12]            Artikel 1, Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (16. November 1972 in Paris) 17. Tagung.

[13]            Vgl. Welterbeprogramm I (…) und II

[14]           1975, im Europäischen Denkmalschutzjahr, wurde das erste Denkmalpflegegesetz in der DDR erlassen.

[15]            § 2 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) Zuletzt geändert durch Art. II G zur Änd. der BauO und des DenkmalschutzG vom 8. 7. 2010 (GVBl. S. 396).

[16]           § 2 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) Zuletzt geändert durch Art. II G zur Änd. der BauO und des DenkmalschutzG vom 8. 7. 2010 (GVBl. S. 396).

[17]            Zuständige Behörden: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Landesdenkmalamt; Bezirk in Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Denkmalschutz (Untere Denkmalschutzbehörde); die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg, vgl. dazu: § 5 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) zuletzt geändert durch Art. II G zur Änd. der BauO und des DenkmalschutzG vom 8. 7. 2010 (GVBl. S. 396).

[18]            Vgl. § 15 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) Zuletzt geändert durch Art. II G zur Änd. der BauO und des DenkmalschutzG vom 8. 7. 2010 (GVBl. S. 396), und Förderrichtlinie zur Erhaltung von Denkmalen vom 04. April 2014 (- 2018): Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse (Vom 04. April 2014 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Berlin).

[19]            § 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)  vom 30.1.1979 (GVBI. S.183), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2013 (GVBl. Nr. 13 vom 08.06.2013, S. 140), zu § 2 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) m.W.v. 15.08.2013.

[20]            Vgl. §§ 22- 28 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)  vom 30.1.1979 (GVBI. S.183), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2013 (GVBl. Nr. 13 vom 08.06.2013, S. 140), in Ergänzung zu §§ 23- 30 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 G v. 7.8.2013 (BGBl. S. 3154)

[21]            Der Rahmen: „Allgemeine Grundsätze“, für alle Bundesländer geltend:  §§1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8, 13, 20, 30 Abs. 1, 59 BNatSchG 2010. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 G v. 7.8.2013 (BGBl. S. 3154).

[22]            Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)  vom 30.1.1979 (GVBI. S.183), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2013 (GVBl. Nr. 13 vom 08.06.2013, S. 140).

[23]            Alle Zitate dieser Abschnitt: § 2 Abs. 1 Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThF-Gesetz) vom 14.Juni 2014 (GVBl. S.190).§ 2, ebd.

 

Der Beitrag ist erstmals erschienen in: The Dialogic City – Berlin wird Berlin, hrsg. v. Arno Brandlhuber, Florian Hertweck, Thomas Mayfried, Walther König, Köln, 2015.

 

Legende der Karten

Alle Karten sind Zeichnungen von Eugenia Freund, 2015, © Lehrstuhl für Architektur und Stadtforschung an der AdBK Nürnberg / Eugenia Freund

Karte I: Wasserschutzzonen Berlin

Karte II: durch das BauGB geschützte Zonen Berlin

Karte III: durch UNESCO Weltkulturerbe geschützte Zonen Berlin

Karte IV: durch das Denkmalschutzgesetz geschützte Zonen Berlin

Karte V: durch das Naturschutzgesetz geschützte Zonen Berlin

 Karte VI: durch das Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Felds geschützte Zonen Berlin

Karte VII: Schutzzonen Berlin

 

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